AGB

Allgemeine Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen der Firma G&S Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG

Stand der Allgemeine Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen: Januar 2015

1. Auftragserteilung

1.1 Wir verkaufen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Zahlungsbedingungen gelten, soweit mit den nachstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Die voraussichtliche oder verbindliche Lieferungs- oder Fertigungstermin wird hier angegeben.

1.2 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die einzeln im Angebot oder in den beigefügten Preislisten abgedruckten Hinweise gelten als Ergänzung.

1.3 Eine Durchschrift des Auftrages oder der Auftragsbestätigung erhält der Auftraggeber. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Kostenvoranschlag und Preisangaben

Die Preise für Montage und sonstige Leistungen, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen, werden angeben. Eine Abrechung gemäß Katalog ist möglich, ebenso ist lt. Vereinbarungen eine Abrechnung des Montagepreises nach Aufwand möglich. Gelten die Preise als verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlag. Hierbei sind sie Arbeiten und Teile jeweils separat aufzuführen und mit den entsprechenden Preisen zu benennen.

Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe gebunden. Wird der Gesamtpreis bei der Ausführung eines Auftrages überschritten, so ist hierfür die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Erforderliche Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages können an den Auftraggeber berechnet werden. Bei der Auftragserteilung werden diese Kosten verrechnet. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige vorgeschriebene Umsatzsteuer zu beachten.

3. Fertigstellung und Lieferung

3.1 Als verbindlich bezeichnete Fertigstellungs- oder Liefertermine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Kann der Termin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Absperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörung /z.B. durch Abbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern) nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, entsprechendes gilt, wenn eine Verzögerung aufgrund einer späteren Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges beruht.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer auch zu Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf vereinbart, kann der Auftragnehmer nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder gegen Bereitstellung des gesamten Lieferung den vereinbarten Preis verlangen, wenn der Auftraggeber die Teile/Teilmengen davon nicht vereinbarungsgemäß bezahlt oder abruft.

3.3 Werden gemäß Auftrag bestellte Teile an einem an einen vom Auftraggeber zu benennenden Ort versendet, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die Spedition übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt der Auftraggeber die geeigneten Transportmittel und Transportwege. Alle Kosten des Versands und Transport trägt in allen Fällen der Auftraggeber. Die vom Lager des Auftragnehmers abgehenden Sendungen sind nur auf Verlangen des Auftraggebers und nur auf dessen Namen und Rechnung zu versichern.

4. Abnahme

4.1 Der Auftraggeber nimmt den Auftragsgegenstand nach Abschluss der Montagearbeiten im Betrieb des Auftragsnehmers ab, es sei denn, es gibt eine anders festgelegte Vereinbarung.

4.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Montagarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage (Samstag gilt als Arbeitstag).

4.3 Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werde. Gefahren und Kosten der Aufbewahrung sowie Rücksendung an den Auftragnehmer, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Rechnung

5.1 In allen Rechnungen sind Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Teile bzw. gelieferte Teile und Materialien gesondert auszuweisen, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich anders festgelegte Vereinbarung.

5.2 Beanstandungen der Rechnung seitens des Auftraggebers haben schriftlich innerhalb 6 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber berechnet. Ist ein Kostenvoranschlag Grundlage des Auftrages, so reicht die Bezugnahme auf denselben aus. Werden zusätzliche Arbeiten geleistet, so sind diese gesondert zu bezeichnen.

6. Zahlung

6.1 Alle Zahlungen sind bei Absendung oder Abnahme des Auftragsgegenstand, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Versandmeldung oder Fertigstellung und Aushändigung der Rechnung (ohne Nachlässe oder Skonto) zu leisten.

6.2 Wird der Auftragsgegenstand bei Auftragnehmer abgeholt, so sind Zahlungen in bar oder durch Scheck zu leisten. Wird Versendung vereinbart, so muss der Rechnungsbetrag generell per Vorauskasse erfolgen.

6.3 Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterbelastet werden.

6.4 Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese zum vereinbarten Termin fällig. Ist bis dahin keine Geldeingang festzustellen wird mit dem Arbeitsbeginn gewartet bis ein Zahlungseingang festgestellt wurde.

7. Garantie und Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet die im Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. für die gelieferte Teile nach folgenden Bedingungen Gewähr, wobei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften unberührt bleibt:

7.1 Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangel ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche wie in Ziffern 1-8 beschrieben nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

7.2 Für die bei Abnahme vorbehaltenen oder erst später erkannten Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird. Bei Motorensystemen ist der Zeitraum 3 Monate seit Abnahme.

7.3 Alle Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau beschrieben werden. Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.4 Grundsätzlich werden alle gewährleistungspflichtigen Mängel auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb beseitigt.

In folgenden Fällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden:

7.4.1 das Fahrzeug ist infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 60 km vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt, die Zustimmung des Auftragnehmers ist hierfür vorher, d.h. vor Arbeitsbeginn erforderlich.

7.4.2 auch, wenn ein zwingender Notfall vorliegt, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten. Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten.

7.5 Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt. Zu vermerken ist ebenfalls, dass sie ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der vom Auftraggeber nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.

7.6 Handelt es sich um einen Mangel, vom Auftragnehmer nicht selbst montierten, sondern auf Wunsch des Auftraggebers zum Versand gekommenen Teilen, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf seine Kosten berechtigt.

7.7 Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber eine weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzlieferung hatte.

7.8 Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass

7.8.1 der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau beschrieben hat;

7.8.2 der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt worden ist. Die Anzeige, dass wegen eines Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im eigenen Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, ist unter der Angabe der Anschrift der beauftragten Fachwerkstatt, unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer bekannt zu geben;

7.8.3 die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall von Ziffer 4 gegeben ist, oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert, oder repariert worden ist.

7.9 Grundlagen für Garantieansprüche sind Materialfehler, fehlerhafte Herstellung oder Montage. Nicht garantiefähig sind Verschleißteile sowie Teile, wenn diese in motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt werden, und Schäden, die durch ungenügende Kraftstoffqualität sowie fremde Einstell- und Wartungsarbeiten zustande kommen. Die Garantie erstreckt sich auf den Ersatz bzw. die Reparatur der betreffenden Teile sowie auf den Ersatz der Arbeitskosten.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus den Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu.

8.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

9. Haftung

9.1 Für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den ausdrücklich in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt sowie Schaden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen, ein Verschulden trifft.

9.2 Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist die Instandsetzung des Auftragsgegenstandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen, höchstens jedoch bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis, oder falls der Auftragsgegenstand gleichen Typ nicht mehr besteht, bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis einer gleichartigen Type in serienmäßiger Ausstattung am Tage des Schadens. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder Teilen davon gilt das Gleiche. Bei Verlust von ausdrücklich zur Verwahrung angenommenem zusätzlichem Wageninhalt wird der Zeitwert ersetzt. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch einen vereidigten Kfz-Sachverständigen, soweit keine anderweitige Einigung möglich ist, die Kosten des Sachverständigen trägt der Auftragnehmer. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

9.3 Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Auftragnehmer handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9.4 Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

9.5 Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, diesem unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind von diesem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die vom Auftragnehmer gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung des Auftragnehmers und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeite und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Dieser ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

10.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Auftragnehmer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Auftragnehmer übergeht.

10.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Durch den Zugriff und den Widerspruch entstehende Kosten und Schäden sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

10.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10.6 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 25 %, so ist er auf Wunsch des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

11. Alt Teile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder alt Teile) sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.

12. Gerichtstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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